Vereinssatzung

Satzung

Fußballverein 1903 e. V. Ladenburg

Postfach 1366

68522 Ladenburg

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Mitgliedschaften

  1. Der am 13. März 1903 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein 1903 e.V. und hat seinen Sitz in Ladenburg. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim unter der Nummer VR 270.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Vereinsfarben sind gelb –schwarz.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um die Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband bzw. den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes. Bei Aufnahme weiterer Sportarten ist die Mitgliedschaft beim jeweils zuständigen Sachverband zu erwerben. Die Mitglieder dieser weiteren Sportarten unterstehen den Satzungen ihrer Sportarten.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 52 ff. der Abgabenordnung von 1977 und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, vornehmlich des Fußballsports und damit der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder und der heranwachsenden Jugend.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus :

a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendlichen
c) Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind alle über 18 Jahre alte Mitglieder, Jugendliche sind Mitglieder im Alter bis 18 Jahren. Die Überführung von Jugendlichen zu ordentlichen Mitgliedern wird jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten vorgenommen, hinsichtlich des Beitrag zum Jahresende. Ehrenmitglieder sind die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder könne natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder § 4 Buchstabe a), b) ab 18 Jahren und c) sind voll stimmberechtigt und wählbar, letzteres jedoch erst, wenn sie im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig sind. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind über den Badischen Fußballverband bzw. über den Badischen Sportbund in eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung einbezogen. Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Schäden und auch nicht für Diebstähle auf den Sportstätten und den Räumen des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt auch die Festlegung der Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen. Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen Beitragserleichterung (Stundung, ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 9 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus :

a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder
b) Einnahmen aus Spielen und Wettkämpfen, sowie sonstigen Veranstaltungen
c) Freiwilligen Spenden
d) Sonstigen Einnahmen

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus :

a) Verwaltungsausgaben
b) Ausgaben im Sinne des § 3

Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen, sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 10 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Umlaufvermögen und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) die geschäftsführende Vorstandschaft
c) die erweiterte Vorstandschaft

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzendendem
  • 2. Vorsitzendendem
  • 1. Kassier
  • Geschäftsführer
  • Abteilungsleiter Fußball
  • Abteilungsleiter Drachenboot
  • Schriftführer

Zur Aufgabe der geschäftsführenden Vorstandschaft gehört die Besetzung der Ämter der erweiterten Vorstandschaft (Leitung Fußball Senioren, Damen und Junioren, sowie alle Beisitzer). Beschlussfassung gemäß § 11, Punkt 6.

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

a) der geschäftsführenden Vorstandschaft
b) Leitung Seniorenfußball
c) Leitung Jugendfußball
d) Leitung Damenfußball
e) Beisitzern zur Vorstandschaft
f) Ehrenvorsitzende sind jederzeit berechtigt sämtlichen Sitzungen, Beratungen oder Besprechungen des Vereins beizuwohnen.

  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis handeln der 2. Vorsitzende und der Kassier nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Die geschäftsführende Vorstandschaft wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf zwei Jahre im Turnus gewählt.
    Wobei in einem Jahr …
    der 1. Vorsitzende
    der 1. Kassier
    der Schriftführer
    … auf zwei Jahre gewählt werden.
    Im darauffolgenden Jahr werden …
    der 2. Vorsitzende
    der Geschäftsführer
    der Abteilungsleiter Fussball
    der Abteilungsleiter Drachenboot
    … auf zwei Jahre gewählt.
  3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und leitet ihn nach Maßgabe der Satzungen. Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden ist nach außen unbeschränkt; im Innenverhältnis ist er an die Vereinsorgane gebunden. Er ist befugt, in dringenden, unaufschiebbaren Fällen unabhängige Entscheidungen im Sinne der Satzung zu treffen. Hierfür ist bei der nächsten Vorstandssitzung die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen. Der 2. Vorsitzende ständiger Stellvertreter überwacht die Tätigkeit der Mitarbeiter und steht im engsten Kontakt zur Geschäftsstelle. Der 1. Kassier übt wiederum die Vertretung des 2. Vorsitzenden aus und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Vermögensinteressen des Vereins wahrzunehmen. Der 1. Kassier ist für die gesamte Kassenführung verantwortlich. Der Geschäftsführer ist zuständig für die gesamte Verwaltungsarbeit einschließlich der Protokollführung des Vereins. Er wird dabei unterstützt durch den Schriftführer. Der Geschäftsführer ist unterschriftsberechtigt in Verbindung mit der Unterschrift des 1. bzw. 2.Vorsitzenden oder dem 1. Kassier. Dem Abteilungsleiter Fußball obliegt vorwiegend die Überwachung des gesamten Sport- und Spielbetriebes der Abteilung inklusive Senioren-, Damen- und Jugendbereich. Der Leitung Senioren obliegt überwiegend die Überwachung des gesamten Trainings- u. Spielbetriebes der aktiven Seniorenmannschaften. Der Leitung Damenfußball obliegt überwiegend die Überwachung des gesamten Trainings und Spielbetriebes der Damen und dem Jugendleiter obliegt überwiegend die Überwachung des gesamten Trainings- und Spielbetriebes der Jugendlichen. Dem Abteilungsleiter Drachenboot obliegt überwiegend die Überwachung der Abteilung Drachenboot gemäß mit geltender Drachenbootordnung.
  4. Der Vorstand ist für die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten und für alle Aufgaben aus dieser Satzung zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn es das Wohl oder das Ansehen des Vereins erfordert.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es steht dem Vorstand frei, zur Beratung einzelner Punkte die zuständigen Mitarbeiter hinzuzuziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  7. Von den jeweiligen Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
  8. Im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand durch geeignete Mitglieder ersetzt werden, jedoch nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  9. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur aufzunehmen, sowie eine Bilanz nebst Gewinn – und Verlustrechnung aufzustellen und Vorschläge über die Verwendung des Gewinnes oder Abdeckung des Verlustes der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Bilanz, sowie Gewinn – und Verlustrechnung sind von den Kassenprüfern vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und mit Prüfungsvermerk zu versehen.

§ 12 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, denen das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen ist. Hierüber ist in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind auch zu außerordentlichen Kassenprüfungen befugt. Sie haben die Aufgabe, fortlaufend eine Prüfung der Kasse und der Belege durchzuführen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Spätestens im Monat Mai eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch eine einmalige Veröffentlichung in der Ladenburger Zeitung, mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin, und der Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie dient satzungsgemäß der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand, der Kontrolle der Vereinsorgane und der Ausübung der den Mitgliedern durch die Satzung zugewiesenen Rechte.

Regelmäßige Tagesordnungspunkte in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind :

  1. Jahresberichte
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Anträge
  5. Entlastung des Vorstandes und der übrigen Vereinsorgane gemäß § 11
  6. Neuwahlen des Vorstandes und der übrigen Vereinsorgane gemäß § 11 und der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  8. Verschiedenes

Anträge der Mitglieder können nur behandelt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen; ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragfrist eingetreten sind. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, sowie Jugendliche ab 18 Jahren. Regelmäßig ist für die Beschlüsse die einfache Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Stimmberechtigten beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in den betreffenden Versammlungen anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt unter dem Vorsitz eines von der Versammlung zu benennenden Mitglieds, das gleichzeitig auch die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt. Nachdem der 1.Vorsitzende gewählt ist übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen und Ehrenmitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung festgelegten Formvorschriften, einberufen.

§ 14 Ältestenrat

Der Ältestenrat ist ein Disziplinarausschuss. Ihm sollten nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Er besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden formlos.

Der Ältestenrat ist zuständig:

  1. Zur Schlichtung aller Streitigkeiten zwischen Vereinsangehörigen, sofern diese Streitigkeiten die Interessen des Vereins mittelbar oder unmittelbar berühren.
  2. Zur Verfolgung und Ahndung aller Verstöße gegen die Vereinssatzung und gegen die Satzung eines Verbandes, dem der Verein angehört.
  3. Für alle Fälle vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern.

Das Sitzungsprotokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer gegenzuzeichnen und eine Kopie dem Vorstand des Vereins auszuhändigen. Durch den Ältestenrat können dem Vorstand nach gewissenhafter Prüfung folgende Strafen vorgeschlagen werden:

a) Verwarnung und Verweise
b) Aktive Sportler zeitweise und auch für immer vonjedem Sportverkehr des Vereinsauszuschließen
c) Aktive und passive Mitglieder aus dem Verein auszuschließen. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei gröblich vereinsschädigendem Verhalten, sowie bei Verzug in der Bezahlung des Beitrages über sechs Monate nach erfolgter Mahnung erfolgen.

Die Verhängung der Strafen kann nur durch den Vorstand erfolgen.

Der Ältestenrat tritt nur auf Antrag des Vorstandes oder des betroffenen Mitgliedes in Tätigkeit. Dem Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Von der Entscheidung ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Woche gegen die Entscheidung beim Ältestenrat des Vereins Einspruch einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg des Badischen Fußballverbandes offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

§ 15 Ehrungen

Der Fußballverein 1903 e.V. Ladenburg verleiht Ehrennadeln, Ehrenplaketten, Ehrenteller und dazu Ehrenurkunden. Ihre Gestaltung bestimmt der Vorstand.

Es werden verliehen:

  • Ehrennadel in Silber für 25-jährige Mitgliedschaft
  • Ehrennadel mit kleinem Goldkranz für 40-jährige Mitgliedschaft
  • Ehrennadel mit großem Goldkranz für 50-jährige Mitgliedschaft
  • Ehrenplakette mit Gravur für 60-jährige Mitgliedschaft
  • Ehrenteller mit Gravur für 65-jährige Mitgliedschaft
  • Ehrenteller mit Gravur für 70-jährige Mitgliedschaft

Mitgliedszeiten für jeweils weitere fünf Jahre werden mit Ehrengaben nach Wahl durch den Vorstand gewürdigt. Die Mitgliedsjahre sind ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze vom Tage des Eintritts an zurechnen und dürfen nicht unterbrochen sein, es seiden, das Mitglied erklärt sich bereit, bei Wiedereintritt in den Verein, die ausgefallenen Beiträge nach den aktuellen Beitragssätzen nachzuzahlen.

Personen, die sich um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes ebenfalls mit den Vereinsnadeln und Ehrenurkunden ausgezeichnet werden. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, für besondere Veranstaltungen (Jubiläen etc.) weitere Ehrengaben bereitzuhalten.

Alle Ehrungen werden anlässlich eines Jubiläums oder bei der Jahresabschluss Feier vorgenommen.

§ 16 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Liegen ganz besondere Verdienste für den Verein vor, so kann ein Mitglied, auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszweckes

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn ¾ aller ordentlichen Mitglieder dafür stimmen. Sofern ¾ der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend sind muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden; hierbei entscheiden ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zuhören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Ladenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Einsetzung eines anderen Liquidators.

§ 18 Jugendordnung

Die anliegende Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
 

§ 19 Drachenbootordnung

Die anliegende Ordnung der Abteilung Drachenboot ist Bestandteil dieser Satzung.
 

Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Mai 1994 beschlossen und tritt in Kraft mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim.